Die Firma ABAS Dienstleistungs OG (kurz ABAS) übernimmt die Inkassotätigkeit bestehender Forderungen im Namen des Auftraggebers (Kurzbezeichnung AG)

  1. Alle Direktzahlungen, sonstige Forderungsminderungen, sowie Vereinbarungen mit dem Schuldner sind vom AG umgehend an ABAS zu melden.

  2. Der AG verpflichtet sich bei Storno des Inkassoauftrages, eigenen Vergleichen mit dem Schuldner, Beauftragung an Dritte, Kündigung der Anwaltsvollmacht, bei zu Unrecht bestehenden Forderungen oder bei Auftragsblockierung oder Nichtersatz von Barauslagen/Pauschalgebühren, die aufgelaufenen Inkasso- bzw. Anwaltskosten zu bezahlen. Zahlungen des Schuldner können auch zur Abdeckung der Inkassokosten verwendet werden. Wird bei erfolgloser außergerichtlicher Betreibung keine Klage gewünscht, kann ein Pauschalbetrag für die Inkassobetreibung vereinbart werden. Bei Auftragsrückziehung innerhalb eines Monats entstehen dem AG keinerlei Kosten.

  3. Wird ein ABAS-Vertrauensanwalt mit der Klageführung beauftragt, so sind Barauslagen bzw.Pauschalgebühren und notwendige Kostenvorschüsse nach Vorschreibung innerhalb von 10 Tagen zu erstatten.

  4. Eingehende Zahlungen bei ABAS sowie dem ABAS-Vertrauensanwalt werden über ABAS abgerechnet.

  5. Der AG überlässt ABAS anstelle einer Auftragsgebühr die Zinsen. Bei einer durch ABAS festgestellten Uneinbringlichkeit werden dem AG keinerlei Inkassokosten verrechnet.

  6. ABAS stellt den Zeitpunkt der Bearbeitungseinstellung selbst fest, dies auch in Klagefällen. Damit ist die Leistungserbringung abgeschlossen. Mit Überweisung des gesamten, zum Inkasso übergebenen Betrages oder nach Abschluss eines Inkassofalles mit einer begründeten Einstellungsmitteilung, bei gänzlicher oder teilweiser Uneinbringlichkeit, oder Auftragseinstellung durch den AG, verzichtet der AG auf die Rechnungslegung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch ABAS.

  7. Vom AG zu ersetzende Kosten/Honorare können bei Abrechnung durch ABAS kompensiert werden.

  8. Ist der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt, so wird die Umsatzsteuer aus den Inkassokosten nicht dem Schuldner sondern dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und kann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Für den AG ist dies nur ein Durchlaufposten.

  9. ABAS übernimmt bei Verjährung einer Forderung keine Haftung.

  10. Konditionen für geklagte, verjährte oder Auslandsforderungen bieten wir gerne auf Anfrage an.

  11. Die Inkassotätigkeit erfolgt lt. den Richtlinien des Fachverbandes für Vermögenstreuhänder, sowie nach der Verordnung BGBl 41. Stk./141. VO (BMfWA) vom 27.3.1996.

  12. Sondervereinbarungen können gerne schriftlich vereinbart werden.

  13. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Gerichtsstand der Fa. ABAS.